Das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts hat die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Lehrtätigkeiten auf Honorarbasis deutlich verschärft. Entscheidend ist seitdem noch stärker nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Wo Lehrkräfte organisatorisch eng eingebunden sind, feste Zeiten einhalten oder in die Abläufe des Vereins eingebettet sind, kann statt einer selbstständigen Tätigkeit eine abhängige Beschäftigung vorliegen.

Um Bildungsträgern, Vereinen und Lehrkräften Zeit für notwendige Anpassungen zu geben, wurde 2025 mit § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen. Sie greift dann, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Regelung ausdrücklich zustimmt.

Für Sportvereine besonders wichtig: Die zunächst bis Ende 2026 vorgesehene Übergangslösung ist nach aktueller Beschlusslage um ein weiteres Jahr verlängert worden. Damit soll für betroffene Lehrtätigkeiten nun bis zum 31. Dezember 2027 zusätzliche Planungssicherheit bestehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt wieder das allgemeine Sozialversicherungsrecht ohne Sonderregelung.

Maßgeblich bleibt aber der Einzelfall. Die Übergangsregelung betrifft nur echte Lehrtätigkeiten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, also die Vermittlung von Wissen oder praktischen Fertigkeiten. Ob sie bei einer Tätigkeit im Sportverein greift, hängt daher immer von der konkreten Ausgestaltung des Einsatzes ab. 

   

Der TVN empfiehlt seinen Mitgliedsvereinen deshalb weiterhin, bestehende Honorarverträge sorgfältig zu prüfen, Zustimmungserklärungen sauber zu dokumentieren und die nun gewonnene Zeit zu nutzen, um ihre Vertrags- und Organisationsmodelle rechtssicher für die Zukunft aufzustellen.

   

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