Am 1. Juli 2015 ist das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in Kraft getreten. Damit haben auch Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes. Bildungszeit ist in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.
Teilnehmer der Lehrgänge können unter Umständen bezahlten Urlaub (Bildungsurlaub) erhalten, da der BTV aufgrund des Bescheids (vom 4.07.2016) des Regierungspräsidiums als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich nach §5 Absatz 3 i.V. m. § 6 VO Bzg BW anerkannt ist.