Trainerinnen und Trainer sind das Rückgrat des organisierten Tennissports. Ob im Kinder- und Jugendtraining, im Leistungsbereich oder im Breitensport – ohne qualifizierte Trainerarbeit ist ein funktionierender Vereinsbetrieb kaum denkbar. Gleichzeitig arbeiten viele Tenniscoaches auf Honorarbasis oder als freie Mitarbeitende. Was zunächst flexibel erscheint, kann jedoch rechtliche Risiken bergen: Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit tatsächlich wie ein Angestelltenverhältnis ausgeübt, kann sogenannte Scheinselbstständigkeit vorliegen.

Gerade im Tennissport sind die Grenzen häufig fließend. Trainingszeiten sind meist an die Infrastruktur des Vereins gebunden, Platzbelegungen werden koordiniert, Trainingsgruppen abgestimmt und Mannschaften betreut. Trainer:innen arbeiten häufig über viele Jahre eng mit einem Verein zusammen und repräsentieren diesen auch nach außen. Diese gewachsenen Strukturen sind sportlich sinnvoll, können sozialversicherungsrechtlich jedoch problematisch sein. „Letztlich geht es um die Frage, ob Honorarkräfte tatsächlich selbstständige Unternehmer sind oder ob sie nach dem Inhalt ihrer Tätigkeit doch abhängig beschäftigt sind. Dann spricht man von Scheinselbstständigkeit – also einer Selbstständigkeit nur zum Schein“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Kerstin Reiserer.

Bedeutung des „Herrenberger Urteils“

Neue Brisanz erhielt das Thema durch ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 – das sogenannte „Herrenberger Urteil“. In dem Verfahren ging es um eine Musikschullehrerin, die formal als freie Honorarkraft tätig war. Obwohl ein Honorarvertrag vorlag, entschied das Gericht, dass ihre Tätigkeit aufgrund der engen organisatorischen Einbindung in den Unterrichtsbetrieb als abhängige Beschäftigung einzustufen ist.

Das Urteil hat die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigungsverhältnis deutlich verschärft. Bereits eine enge Einbindung in organisatorische Abläufe oder die Ausübung einer für den Betrieb typischen Kerntätigkeit können ausreichen, um ein Arbeitsverhältnis anzunehmen.

Die möglichen Folgen einer falschen Einstufung sind erheblich. Wird eine Tätigkeit nachträglich als Beschäftigungsverhältnis bewertet, müssen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern rückwirkend abgeführt werden – häufig für mehrere Jahre. „Diese Nachzahlungen können immens sein, weil sowohl die gesamten Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgeber- und nehmer:innen wie auch die nicht abgeführte Einkommenssteuer nachträglich fällig werden“, so Dr. Reiserer. „Auch ist eine Nachzahlung regelmäßig auch mit der Prüfung verbunden ist, ob hier auch die Regeln des Strafrechts verletzt wurden.“

Übergangsregelung bis Ende 2026

Um Vereinen, Bildungseinrichtungen, Lehrkräften und Trainer:innen mehr Zeit zur Anpassung zu geben, hat der Gesetzgeber im Februar 2025 eine Übergangsregelung geschaffen. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026. Innerhalb dieser Frist kann eine Tätigkeit weiterhin als selbstständig behandelt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Verein und Trainer:in müssen beim Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein, und die betroffene Person muss der Anwendung der Übergangsregelung zustimmen. Eine schriftliche Dokumentation wird dabei dringend empfohlen. „Trainer:innen und Vereine sollten sicherstellen, dass es eine klare Vereinbarung über eine selbstständige Tätigkeit gibt – idealerweise schriftlich und ergänzt um eine Zustimmung zur Sonderregelung“, betont Dr. Reiserer.

Worauf Vereine und Trainer:innen achten sollten

Die Übergangsphase bietet Vereinen und Trainer:innen die Möglichkeit, bestehende Vertragsverhältnisse zu überprüfen und zukunftsfest zu gestalten. Entscheidend ist dabei nicht nur das vertraglich vereinbarte, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit im Trainingsalltag. Je mehr Aspekte auf eine organisatorisches Einbindung und Weisungsabhängigkeit hindeuten, desto eher kann ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Umgekehrt können die unternehmerische Freiheit, mehrere Auftraggeber und eigenes wirtschaftliches Risiko eher für eine Selbstständigkeit sprechen. BTV-Geschäftsführer Samuel Kainhofer ist es jedoch wichtig festzuhalten: „Entscheidend ist immer das Gesamtbild einer jeden einzelnen Tätigkeit (z.B. Verein A und Verein B) und die Gewichtung der einzelnen Merkmale – individuell und für jedes Beschäftigungsverhältnis im einzelnen! So kann z.B. für eine:n Trainer:in das Vertragsverhältnis mit Verein A als selbstständige Tätigkeit gewertet werden, für Verein B aber nicht.“

Daher sollten Vereine prüfen, in welchen Bereichen sie Trainingsinhalte, Zeiten oder organisatorische Abläufe stark vorgeben.

Rechtssicherheit aktiv schaffen

Um eindeutige Klarheit und Rechtssicherheit zu gewinnen, können Vereine ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen lassen. Dabei wird verbindlich geprüft, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen ist.

Fest steht: Scheinselbstständigkeit ist auch im Tennissport kein abstraktes Rechtsproblem, sondern eine konkrete Gestaltungsfrage im Vereinsalltag. Wer die Übergangsphase bis Ende 2026 nutzt, Verträge prüft und Strukturen anpasst, kann frühzeitig Rechtssicherheit schaffen – damit sich Trainerinnen und Trainer auch künftig auf das konzentrieren können, was zählt: gute Arbeit auf dem Tennisplatz.

Weitere Infos am 21. März 2026 in Radolfzell

Einen Raum für den Austausch rund um das Thema der Scheinselbstständigkeit bietet unser zweiter Vereinsdialog des Jahres: am 21. März 2026 um 10 Uhr beim TC Rebberg Radolfzell. Dort erhalten Vereinsvorstände, Trainer:innen und Engagierte im badischen Tennissport einen detaillierten Überblick zur aktuellen Situation und Hinweise für praxisnahe Handlungsspielräume. Zeitgleich bieten die Vereinsdialoge eine offene Plattform für Information, Diskussion und einen konstruktiven Austausch. Wir freuen uns über Deine Anmeldung – damit wir besser planen und gezielt auf Deine Themen eingehen können.

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