Spätestens seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts ist das Thema auch im Sport angekommen. Die rechtliche Einordnung hängt nicht davon ab, wie ein Vertrag überschrieben ist. Entscheidend ist vielmehr, wie die Zusammenarbeit im Vereinsalltag tatsächlich gelebt wird.

Für Tennisvereine sowie Trainerinnen und Trainer bedeutet das: Bestehende Modelle sollten nicht ungeprüft fortgeführt, sondern bewusst betrachtet und – wo erforderlich – angepasst werden. Die folgenden fünf Punkte geben eine erste Orientierung.

 1. Der Vertrag ist wichtig – aber nicht allein entscheidend

Ein Honorarvertrag oder ein Vertrag über freie Mitarbeit ist ein wichtiger Baustein. Er schützt aber nicht automatisch vor dem Risiko einer Scheinselbstständigkeit.

Entscheidend ist immer die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Wenn ein Vertrag auf Selbstständigkeit ausgerichtet ist, die Trainerin oder der Trainer im Alltag aber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in feste Vereinsstrukturen eingebunden ist, kann die Deutsche Rentenversicherung dennoch von einer abhängigen Beschäftigung ausgehen.

Für die Praxis heißt das: Vertrag und gelebte Zusammenarbeit müssen zusammenpassen. Vereine sollten daher nicht nur ihre Vertragsmuster prüfen, sondern auch Trainingsorganisation, Weisungsstrukturen, Abrechnung und Verantwortlichkeiten im Alltag.

Kostenlose Vertragsvorlagen bzw. Musterverträge, könnt ihr auch über vereine.tennis.de downloaden.

2. Weisungsbindung und Eingliederung sind zentrale Kriterien

Besonders wichtig ist die Frage, wie unabhängig die Trainerin oder der Trainer tatsächlich arbeitet.

Für eine abhängige Beschäftigung können insbesondere sprechen:

  • feste Vorgaben zu Trainingszeiten, Trainingsorten und Gruppen
  • eine weitgehende Organisation des Trainingsbetriebs durch den Verein
  • die verpflichtende Nutzung von Vereinsstrukturen
  • detaillierte Vorgaben zur Durchführung der Tätigkeit
  • fehlender eigener unternehmerischer Spielraum

Für eine selbstständige Tätigkeit können sprechen:

  • eigenständige Planung und Gestaltung des Trainings
  • eigene Preis- und Angebotsgestaltung
  • Auftreten am Markt mit eigenen Leistungen
  • eigene Arbeitsmittel oder Materialien
  • eigenes wirtschaftliches Risiko
  • Möglichkeit, Vertretungen eigenverantwortlich zu organisieren

Wichtig ist: Kein einzelnes Merkmal entscheidet allein. Maßgeblich ist immer die Gesamtbetrachtung.

3. Es gibt keine Musterlösung für alle Vereine

Die Strukturen in Tennisvereinen sind sehr unterschiedlich. Manche Vereine beschäftigen Trainerinnen und Trainer fest. Andere arbeiten mit selbstständigen Trainerteams, Tennisschulen oder einzelnen Honorarkräften zusammen. Wieder andere nutzen Mischmodelle.

Deshalb gibt es keine Lösung, die für alle Vereine gleichermaßen passt. Zwei Modelle können auf den ersten Blick ähnlich aussehen, rechtlich aber unterschiedlich zu bewerten sein. Schon kleine Unterschiede in Organisation, Vergütung, Weisungsrechten oder Außenauftritt können eine Rolle spielen.

Vereine sollten daher ihre individuelle Situation prüfen: Wer legt Trainingszeiten fest? Wer entscheidet über Gruppen? Wer trägt das Ausfallrisiko? Wer rechnet mit den Spielerinnen und Spielern ab? Wer tritt gegenüber Eltern, Mitgliedern und Mannschaften als Anbieter auf?

4. Die Risiken einer falschen Einordnung sind erheblich

Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit später als abhängige Beschäftigung eingeordnet, kann das erhebliche Folgen haben. Möglich sind insbesondere Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Säumniszuschläge sowie weitere steuerliche und rechtliche Konsequenzen. Im Einzelfall können auch strafrechtliche Risiken entstehen.

Für Vereine kann dies schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Auch für Trainerinnen und Trainer ist eine unklare Einordnung problematisch, weil sie Auswirkungen auf Sozialversicherung, Absicherung und langfristige Planung haben kann.

Gerade deshalb ist es sinnvoll, das Thema frühzeitig und sachlich anzugehen – nicht erst, wenn eine Prüfung bereits läuft.

5. Übergangsregelung nutzen – aber nicht als Dauerlösung verstehen

Mit § 127 SGB IV gibt es eine befristete Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten. Darunter können auch Tätigkeiten fallen, bei denen Wissen, Können und Fertigkeiten vermittelt werden. Nach aktueller Rechtslage kann die Übergangsregelung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2027 greifen.

Die Übergangsregelung ist vor allem für Fälle relevant, in denen eine Lehrtätigkeit nach den sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben eigentlich als abhängige Beschäftigung bewertet würde. Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein.

Voraussetzung ist insbesondere, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Trainerin oder der betroffene Trainer der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Diese Zustimmung sollte schriftlich oder elektronisch dokumentiert und vom Verein zu den Entgeltunterlagen genommen werden.

Wichtig ist aber: Die Übergangsregelung ist keine dauerhafte Lösung. Sie ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Zusammenarbeit und schafft keine automatische Rechtssicherheit für die Zukunft. Vereine sollten die Übergangszeit deshalb aktiv nutzen, um ihre Beschäftigungs- und Honorarmodelle rechtssicherer aufzustellen.

 Zusätzlicher Hinweis für selbstständige Trainerinnen und Trainer

Auch wenn eine Trainerin oder ein Trainer tatsächlich selbstständig tätig ist oder unter die Übergangsregelung fällt, kann eine Rentenversicherungspflicht als selbstständige Lehrkraft bestehen. Das gilt insbesondere, wenn im Zusammenhang mit der selbstständigen Lehrtätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.

Selbstständige Trainerinnen und Trainer sollten daher prüfen, ob eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung besteht und ob Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen sind.

Fazit: Jetzt Strukturen prüfen und Klarheit schaffen

Scheinselbstständigkeit ist kein theoretisches Thema. Sie betrifft den Alltag vieler Tennisvereine sowie Trainerinnen und Trainer. Entscheidend ist nicht allein der Vertrag, sondern die gelebte Praxis.

Der Deutsche Tennis Bund empfiehlt Vereinen sowie Trainerinnen und Trainern daher, bestehende Modelle sorgfältig zu überprüfen und bei Unsicherheiten fachkundige Beratung einzuholen. Musterverträge können eine wertvolle Orientierung bieten, ersetzen aber nicht die individuelle Bewertung des konkreten Einzelfalls.

Wer seine Strukturen frühzeitig prüft, schafft Klarheit – und stärkt damit die Grundlage für eine verlässliche und rechtssichere Zusammenarbeit im Tennissport.

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