Mit § 127 SGB IV gibt es eine befristete Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten. Darunter können auch Tätigkeiten fallen, bei denen Wissen, Können und Fertigkeiten vermittelt werden. Nach aktueller Rechtslage kann die Übergangsregelung unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2027 greifen.
Die Übergangsregelung ist vor allem für Fälle relevant, in denen eine Lehrtätigkeit nach den sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben eigentlich als abhängige Beschäftigung bewertet würde. Liegen die Voraussetzungen vor, tritt die Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2028 ein.
Voraussetzung ist insbesondere, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die betroffene Trainerin oder der betroffene Trainer der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Diese Zustimmung sollte schriftlich oder elektronisch dokumentiert und vom Verein zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
Wichtig ist aber: Die Übergangsregelung ist keine dauerhafte Lösung. Sie ersetzt keine Prüfung der tatsächlichen Zusammenarbeit und schafft keine automatische Rechtssicherheit für die Zukunft. Vereine sollten die Übergangszeit deshalb aktiv nutzen, um ihre Beschäftigungs- und Honorarmodelle rechtssicherer aufzustellen.